Suchmaschinen wie Google & Co. spidern ja Internetseiten und indizieren dann die Inhalte, also in erster Linie Texte und Bilder. Bei Fotos, Grafiken etc. hat nun der deutsche Bundesgerichtshof einen Beschluss gefasst, dass diese Dateien als Vorschaubild (sog. „Thumbnail“) im Web angezeigt werden dürfen, sofern der Betreiber (und offizieller Rechteinhaber) einer Internetsite dies nicht technisch verhindert, wofür man beispielsweise die Robots.txt verwenden kann.
Anders ist die Angelegenheit übrigens in einem Fall, wo jemand unerlaubter Weise Bilder oder Grafiken ins Netz stellt, deren Rechte er nicht besitzt. Dann haftet er und unter Umständen sogar der Suchmaschinenbetreiber.
Infos zu diesem Sachverhalt finden Sie in einer Pressemeldung der ilex Rechtsanwälte.